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Gesetzliche Erbfolge

Liegt beim Tod einer Person kein Testament vor, kommt es zur sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“. Es erben Kinder und Enkel (als Erben der 1. Ordnung), ansonsten die Eltern oder Geschwister des oder der Verstorbenen (als Erben der 2. Ordnung) usw.. Und es erbt der Ehegatte. Leben Ehegatten in Zugewinngemeinschaft und haben zwei gemeinsame Kinder, erbt der Ehegatte zu ½, die beiden Kinder zu jeweils ¼.

Die gesetzliche Erbfolge führt oft nicht zu dem gewünschten „Ergebnis“. Mal sichert sie die wirtschaftliche Existenz eines Betroffenen nicht ausreichend ab; manchmal wird sie als ungerecht empfunden. Und oft ist die Erbengemeinschaft, die durch die gesetzliche Erbfolge entsteht,  schwer zu handhaben oder streitanfällig. Eine Erbengemeinschaft mit den oben genannten Quoten ist beispielsweise auch dann nicht sinnvoll, wenn sich im Nachlass die gemeinsam genutzte Immobilie (oder ein Anteil daran) befindet.

Machen Sie also von der Möglichkeit Gebrauch, über Ihr Vermögen zu verfügen, letztwillig und ggf. lebzeitig. Wir beraten Sie.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Ein allgemeines Beratungsgespräch bei uns im Büro, bei Ihnen zu Hause oder am Telefon ist kostenlos und lohnt sich. Rufen Sie uns an (06182-77 26 0) oder schicken Sie uns eine E-MAIL. Wir melden uns dann bei Ihnen.